Stand 14. September 2020
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln als integrierender Bestandteil abschliessend die Vertragsverhältnisse zwischen der GSG und den Kunden für Reparatur-, Service- und Restaurationsarbeiten, Handel mit Ersatzteilen und Zubehör (EBC, Borrani usw.), Vermittlung und Verkauf von Fahrzeugen auf eigene oder fremde Rechnung sowie Einstellung von Fahrzeugen mit oder ohne Entgelt.
2. Geltungsanspruch
Nach erstmaliger ausdrücklicher Genehmigung der AGB gilt ausschliesslich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website der GSG publizierte Wortlaut. Durch Eingehung neuer Geschäftsbeziehungen bestätigt der Kunde, die auf der Website publizierten aktuellen AGB der GSG, insbesondere auch den Gerichtsstand und die Rechtswahl vorbehaltlos anzuerkennen.
Allfällige kundenseitige AGB entfalten gegenüber der GSG keinerlei Rechtswirkungen.
3. Reparaturen, Servicearbeiten oder Restaurationen (Werkvertrag und Auftrag)
3.1. Werkstattauftrag
Gestützt auf möglichst genaue Mängellisten und weitergehende Angaben und Wünsche des Kunden erstellt die GSG einen Werkstattauftrag mit kurzer Beschreibung der auszuführenden Arbeiten sowie dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
Auf Verlangen des Kunden erstellt die GSG als Grundlage für den Werkstattauftrag anstelle einer Kostenschätzung einen kostenpflichtigen detaillierten Kostenvoranschlag, umfassend
- eine detaillierte Beschreibung der absehbaren auszuführenden Arbeiten,
- die Kosten des sorgfältig geschätzten Arbeitsaufwandes,
- die Preise für absehbare Ersatzteile und Zubehör sowie
- die Kosten allfälliger Drittleistungen.
Die Kosten des Kostenvoranschlages werden bei Erteilung des Auftrages angerechnet.
Kostenschätzung und Kostenvoranschlag sind während 30 Tagen verbindlich.
Sollte sich zufolge verborgener Mängel oder Schäden, ungenügender kundenseitiger Information oder Instruktion bzw. aufgrund einer begründbar zu tiefen Schätzung von Arbeits-, Material- oder Drittkosten eine Kostenüberschreitung von mehr als 10 % abzeichnen, ist der Kunde zu orientieren und der Werkstattauftrag entsprechend zu erweitern und zu genehmigen.
Die GSG ist berechtigt, für die teilweise oder gänzliche Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen externe Hilfspersonen oder Subunternehmen beizuziehen.
3.2. Prüfung und Abnahme des Fahrzeuges
Erfüllungsort für alle Dienstleistungen ist der Firmensitz der GSG.
Vorbehältlich abweichender Vereinbarung erfolgen nach Abschluss der Arbeiten deren Prüfung und Abnahme bei Übernahme des Fahrzeuges durch den Kunden im Betrieb der GSG. Der Kunde ist zu einer Probefahrt berechtigt. Allfällige Mängel sind sofort geltend zu machen und werden gemeinsam protokolliert.
Auf Wunsch des Kunden wird das Fahrzeug auf dessen Rechnung und Gefahr zur Prüfung und Abnahme an einen durch diesen genau zu bezeichnenden Ort überstellt. Diesfalls hat die Prüfung ohne Verzug zu erfolgen und allfällige Mängel sind innert der Frist von zehn Tagen schriftlich zu rügen.
Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Rüge versteckter Mängel, die bei der ordnungsmässigen Prüfung und Abnahme nicht erkennbar waren. Diese sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
Bei unterlassener oder nicht fristgerechter Rüge der Mängel gilt die Arbeit als genehmigt und jegliche Mängelrechte sind verwirkt.
3.3. Haftung für Mängel
Die GSG hat das Recht, Mängel entweder durch Nachbesserung innert angemessener Frist zu beseitigen oder untergeordneten Mängeln, welche die Funktionalität nicht beeinträchtigen, durch einen angemessenen Preisnachlass Rechnung zu tragen. Eine Wandelung durch den Kunden ist ausgeschlossen.
Eine über die Beseitigung der Mängel hinausgehende Schadenersatzpflicht ist nur bei Vorsatz geschuldet.
3.4. Generelle Haftungsbeschränkungen
Die Haftung der GSG, deren Hilfspersonen und Subunternehmer für Mängel aus der Verletzung der vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten wird beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Jegliche weiter gehende Haftung (namentlich für Mängel-Folgeschäden), alternative Rechtsbehelfe, ausservertragliche Haftpflicht etc. wird ausdrücklich wegbedungen.
Die Haftung für Mängel entfällt gänzlich, wenn sie auf Weisungen des Kunden beruhen, an denen er entgegen der ausdrücklichen Abmahnung durch die GSG festgehalten hat oder die aus anderen Gründen ausschliesslich durch sein Verschulden entstanden sind. Insbesondere entfällt auch jegliche Haftung für den Verlust von Garantieansprüchen gegenüber dem Fahrzeughersteller bei kundenseitig gewünschten oder akzeptierten Abänderungs- und Tuningmassnahmen irgendwelcher Art.
Die GSG haftet nicht für den Verlust von Wertsachen jeglicher Art, die der Kunde im Fahrzeug belässt.
3.5. Verjährung
Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln aus der Verletzung der vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten verjähren in Abweichung von Art. 371 OR mit Ablauf eines Jahres nach Abnahme des Fahrzeuges.
4. Handel mit Ersatzteilen und Zubehör
4.1. Preise und Lieferkonditionen
Die Preise sind unverbindlich und Preisänderungen jederzeit vorbehalten. Sie verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Liefer-, Versand- und Transportkosten in Schweizer Franken.
Bestellungen bleiben auch bei Lieferverzögerungen verbindlich, soweit diese nicht durch die GSG verschuldet sind. Ist ein Artikel ab Lager nicht verfügbar, richtet sich die Lieferzeit nach der Verfügbarkeit des Lieferanten.
Die GSG haftet nicht für Änderungen an den Produkten von Zulieferanten nach Vertragsabschluss. Der Kunde ist zum Vertragsrücktritt nur mit Zustimmung des Drittlieferanten berechtigt.
Die GSG behält sich vor, Bestellungen nur gegen Vorauskasse oder anderweitige Garantien auszuliefern.
Vorbehältlich abweichender Absprache oder Falschlieferungen besteht kein Rückgaberecht.
Falschlieferungen sind unverzüglich in der Originalverpackung zulasten der GSG zurückzusenden.
4.2. Entgegennahme und Prüfung
Die Prüfung von Beschaffenheit, Qualität und Übereinstimmung mit der Bestellung hat unverzüglich bei Erhalt zu erfolgen.
Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe der Ware an den Frachtführer (Lieferanten), bei Selbstabholern mit Übergabe bzw. termingerechter Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Transportschäden sind sofort gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen. Die Originalverpackung ist aufzubewahren.
Alle übrigen Beanstandungen haben unter Angabe von Kunden- und Rechnungsnummer sowie Empfangsdatum innert 48 Stunden schriftlich zu erfolgen, ansonsten Waren und Lieferungen als genehmigt gelten.
Vorbehalten bleiben versteckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren.
4.3. Gewährleistung und Haftung
Für Produkte der GSG gilt eine Garantiezeit von 24 Monaten ab Lieferdatum. GSG hat das Wahlrecht, das Produkt nachzubessern, zu ersetzen oder soweit zumutbar einen Preisnachlass zu gewähren. Weiter gehende Schadenersatzansprüche, insbesondere für Fracht, Zölle, Steuern und Abgaben, Nachnahmespesen und Expresszuschläge, Aus- und Wiedereinbau fehlerhafter Produkte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Für Produkte von Drittanbietern gelten allein die Gewährleistungen und Garantien der Hersteller. Der Kunde hat seine Ansprüche ausschliesslich beim Hersteller geltend zu machen. Die GSG bedient den Kunden mit den erforderlichen Angaben.
Angaben in Prospekten, Katalogen und anderweitigen Publikationen der GSG und ihrer Zulieferer erfolgen ohne Gewähr und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Geeignetheit und Zweckmässigkeit des von ihm gewählten Produkts. Die GSG haftet nicht für den direkten oder indirekten Schaden oder den allfälligen Verlust von Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber dem Hersteller von Fahrzeugen oder anderen Geräten durch die Verwendung von Nicht-Original-Ersatzteilen.
Keine Ansprüche bestehen bei
- normaler Abnutzung und Verschleiss,
- unsachgemässem Gebrauch, Lagerung, Verwendung oder Verarbeitung einschliesslich natürlicher Korrosion, fehlerhafter oder unsachgemässer Montage, mangelhafter Wartung oder falscher Bedienung, Verletzung oder Nichtbeachten der technischen oder Betriebsvorschriften, Überbeanspruchung, Änderungen oder Nachbesserungen durch den Kunden oder einen durch diesen beauftragten Dritten,
- unwesentliche Abweichungen in der Ausführung, Konstruktion, Farbe, den verwendeten Materialien oder von den publizierten Qualitätsstandards, soweit das Produkt gleichwertig ist.
Für Gebrauchtteile wird jegliche Gewährleistungspflicht wegbedungen.
5. Einbau von Ersatzteilen und Zubehör bei Werkstattarbeiten
5.1. Analoge Anwendung von Ziffer 4
Die Bestimmungen von Ziffer 4 hiervor sind auf Ersatzteile und Zubehör, welche im Rahmen von Service, Reparatur und Restaurationsarbeiten durch die GSG eingebaut werden, analog anwendbar.
5.2. Kundenseitige Ersatzteile und Zubehör
Soweit im Rahmen von Service, Reparatur und Restaurationsarbeiten Ersatzteile und Zubehör durch den Kunden mit der Verpflichtung zur Verwendung zur Verfügung gestellt werden, entfällt jegliche Gewährleitung und Haftung der GSG für direkte und Folgeschäden jeder Art.
Die GSG weist den Kunden auf offensichtliche Risiken bei Verwendung dieser Teile hin und mahnt gegebenenfalls förmlich ab.
6. Vermittlung und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen
Vorbehältlich abweichender schriftlicher Abrede wird bei der Vermittlung und beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen auf eigene oder fremde Rechnung jegliche Gewährleistungspflicht der GSG ausdrücklich und umfassend wegbedungen.
7. Haftung für Schäden an Kundenfahrzeugen
Die GSG haftet gegenüber dem Kunden für jegliche Schäden an dessen Fahrzeug, die während Werkstattarbeiten, Probefahrten oder während der Dauer der Unterbringung des Fahrzeuges in den Betriebsgebäuden von GSG durch deren Betriebsangehörige oder Hilfspersonen schuldhaft verursacht werden und nicht unmittelbare Folge der Vornahme der vereinbarten vertraglichen Leistungen sind.
Die GSG ist berechtigt, die Reparaturarbeiten selbst Vorzunehmen oder zu ihren Lasten durch sie bestimmte Dritte vornehmen zu lassen.
8. Kundenseitige Versicherungspflicht
Der Kunde bzw. der Eigentümer hat selbständig und eigenverantwortlich für die hinreichende Versicherung seines Fahrzeuges gegen Diebstahl und jegliche Form von Elementarschäden besorgt zu sein, unabhängig des Grundes (Werkstattarbeiten, Garagierung mit oder ohne Entgelt, Verkauf im Auftrag oder in Kommission, etc.) und der Dauer der Unterbringung des Fahrzeuges im Betrieb der GSG und unabhängig davon, ob das Fahrzeug immatrikuliert ist oder nicht (ausser Verkehr gesetzt, ohne Verkehrszulassung, etc.).
Insbesondere ist der Kunde oder Eigentümer des Fahrzeuges allein dafür verantwortlich, dem Versicherer entsprechend den mit diesem vereinbarten Versicherungsbedingungen die erforderlichen Angaben zu Grund und Dauer des Standortwechsels mitzuteilen und den hinreichenden Versicherungsschutz insbesondere auch hinsichtlich der Deckungssumme sicherzustellen.
Die GSG gewährleistet gegenüber dem Kunden und Eigentümer die Verwahrung des Fahrzeuges ausschliesslich in einbruch- und brandgesicherten Räumlichkeiten.
9. Rechnungs- und Zahlungswesen
9.1. Rechnungsstellung
Die GSG stellt dem Kunden für alle erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen detailliert Rechnung.
Werkstattarbeiten werden genau beschrieben und jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, Ersatzteile und Zubehör mit detaillierten Preisen versehen.
Die Rechnung gilt als anerkannt, wenn sie nicht innert der Frist von 10 Tagen schriftlich beanstandet wird.
9.2. Zahlungsfristen und Verzug
Rechnungen sind abzugsfrei für Werkstattarbeiten innert 10, für alle übrigen Leistungen innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
Die GSG ist berechtigt, bei umfangreichen Reparaturarbeiten und Restaurationen entsprechend dem Arbeitsfortschritt Akonto-Zahlungen zu erheben oder Teilrechnungen auszustellen.
Vorbehalten bleiben Lieferungen an Erst- oder Privatkunden gegen Vorkasse, Nachnahme oder in Bar bei Abholung (Zug um Zug).
Der Zahlungstermin ist ein Fixtermin. Bei Zahlungsverzug wird ohne weiteres ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet. Die Mahngebühr beträgt CHF 30.00.
Die GSG behält sich vor, bei Zahlungsverzug unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten, bereits gelieferte Ware zurückzufordern und Schadenersatz geltend zu machen.
Die Verrechnung mit Gegenforderungen des Kunden sowie Abzüge für Produkte- oder Werkmängel werden ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht
10.1. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Produkte sowie eingebaute Ersatzteile und Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschliesslich Verzugs- und Inkassokosten Eigentum der GSG. Der Kunde stimmt einer allfälligen Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister zu seinen Lasten unwiderruflich zu.
10.2. Retentionsrecht
Die GSG behält sich vor, bei unsicherer Solvenz oder bis zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen einschliesslich Verzugs- und Inkassokosten aus dem Kundenverhältnis an Fahrzeugen und allfälligen weiteren retentionsfähigen Gegenständen das Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ff ZGB geltend zu machen.
Soweit unbefriedigte Forderungen aus demselben Kundenverhältnis bestehen, für die das gesetzliche Retentionsrecht nicht geltend gemacht werden kann, wird durch die vorliegenden AGB ein vertragliches Retentionsrecht vereinbart.
11. Datenschutz
Die GSG gewährleistet den Datenschutz nach Datenschutzgesetz.
Sie bearbeitet Informationen und Personendaten, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsabwicklung an die GSG übermittelt hat, ausschliesslich zum Zweck der Erbringung der jeweiligen vertraglichen Leistungen, zur Abwicklung von Zahlungen sowie zu individuellen Marketingzwecken gegenüber dem Kunden. Sie verpflichtet sich, diese Daten Dritten in keiner Weise bekannt oder zugänglich zu machen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht aufgehoben und bestehen in vollem Umfang fort.
Für einen solchen Fall verpflichten sich die Parteien, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich und wirtschaftlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
13. Änderung der AGB
Die GSG behält sich die jederzeitige einseitige Anpassung der AGB an veränderte Verhältnisse und zur Verbesserung der Kundenbeziehung vor. Die jeweils gültige Fassung wird auf der Website der GSG veröffentlicht.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1. Gerichtsstand
Zur Beurteilung jeglicher Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen unter den Parteien sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der GSG zuständig, selbst wenn der Kunde im Ausland domiziliert ist.
Der GSG steht es frei, den Kunden auch an dessen ordentlichem Domizil ins Recht zu fassen.
14.2. Anwendbares Recht
Auf die Rechtsverhältnisse zwischen der GSG und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Abkommen.
Für alle in den vorliegenden AGB getroffenen Regelungen gilt der Vorbehalt zu Gunsten zwingenden oder übergeordneten Rechts.